Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 4 Auftragsverarbeitung
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/4#abs-1 (1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/4#abs-2 (2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich nach Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/4#abs-3 (3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 MuRegV →
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- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
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